Genesenennachweis gem. § 28 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Aufgrund der geltenden COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung besteht für Personen, welche mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erkrankt waren die Möglichkeit Erleichterungen von den geltenden Kontaktbeschränkungen zu erhalten.
Dafür ist eine entsprechender Nachweis über die durchgemachte Infektion notwendig.
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